Abbuchungsauftrag
Schriftlicher, jederzeit widerruflicher Auftrag eines Zahlungspflichtigen an seine Bank, von einem bestimmten Zahlungsempfänger (Gläubiger) künftig alle Lastschriften einzulösen; neben dem Einzugsermächtigungsauftrag die weniger gebräuchliche Variante des Lastschriftverfahrens. Kommt vor allem für Zahlungsempfänger in Frage, die über einen längeren Zeitraum Forderungen in unterschiedlicher Höhe und zu gegebenenfalls unregelmäßigen Terminen gegenüber bestimmten Kunden haben.

ABS
Abk. für Asset Backed Securities.

Abzinsungspapier
Wertpapier, dessen Erwerbspreis sich durch Abzinsung des später zurückzuzahlenden Nominalbetrags auf den Kaufzeitpunkt ergibt. Erst am Ende der Laufzeit werden die Zinsen (und Zinseszinsen) zusammen mit der Tilgung ausgezahlt. Typische Abzinsungspapiere sind Zerobonds, Finanzierungsschätze usw.; Gegenteil: Aufzinsungspapier.

Act./Act.
Zinsberechnungsmethode, bei der die Zinsen taggenau berechnet werden. Dabei wird die tatsächliche Anzahl von Tagen berücksichtigt. Dieses Verfahren wird üblicherweise im Rentenmarkt verwendet.

Act./360
Zinsberechnungsmethode, bei der die Zinsen taggenau berechnet werden, wobei ein Jahr mit 360 Tagen berücksichtigt wird. Diese Methode wird in der Regel im Geldmarkt und voraussichtlich bei den Geldmarktoperationen des ESZB berücksichtigt.

Ad-hoc-Publizität
Unverzügliche Veröffentlichung von Tatsachen, die geeignet sind, den Kurs eines Wertpapieres erheblich zu beeinflussen (§ 15 WphG). Die geforderte sog. Bereichsöffentlichkeit ist durch Veröffentlichung in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem herzustellen. Der Emittent hat vor der Veröffentlichung die Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu informieren.

ADR
Abk. für American Depositary Receipt

Adresse
Börsenausdruck für Geldnehmer oder Emittenten. Eine "erste Adresse" wird bonitätsmäßig erstklassig eingestuft und erhält im allgemeinen am Geld- oder Kapitalmarkt günstigere Konditionen als weniger gute Adressen.

Adressenausfallrisiko
Kreditrisiko

AG
Abk. für Aktiengesellschaft

AGB
Abk. für Allgemeine Geschäftsbedingungen

Agio
Als Agio oder Aufgeld bezeichnet man die Differenz zwischen dem Nennwert und einem höheren Kurs oder Rückzahlungspreis. Außerdem spricht man von einem Agio, wenn ein Wertpapier über seinem rechnerischen Wert gehandelt wird, beispielsweise bei überparitätischer Bezugsrechtsnotiz u.ä. Bei der Emission von Schuldverschreibungen ist ein Agio selten, dagegen wird häufig ein unter Pari liegender Ausgabepreis (Disagio) gewählt. Aktien dürfen nicht zu einem Preis unter ihrem Nennwert ausgegeben werden (§ 9 AktG), vielmehr ist ein Aufgeld durchaus üblich. Das bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erzielte Agio ist in die Kapitalrücklage einzustellen (§ 150 AktG).

AIBD
Abk. für Association of International Bond Dealers, jetzt ISMA

Akkreditiv
Auch Dokumentenakkreditiv genannt. Vertragliche Verpflichtung eines Kreditinstitutes, im Auftrag, für Rechnung und nach Weisungen eines Kunden gegen Übergabe bestimmter Dokumente und bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eine bestimmte Geldzahlung oder eine andere finanzielle Leistung zu erbringen. Rechtliche Grundlage für das Akkreditiv sind die " Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" (Revision 1993). Das Akkreditiv wird vor allem im internationalen Kreditgeschäft bzw. Warenverkehr eingesetzt und stellt für den Exporteur eine sichere Grundlage dar, daß die Ware nur nach Bezahlung an den Importeur ausgeliefert wird. Eine andere, nicht so strenge Zahlungsform stellt das Inkasso dar.

Aktie
Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft werden als Aktien bezeichnet. Sie sind Mitgliedschaftsrechte. Die Höhe eines Anteils richtet sich bei auf einen Nennwert lautenden Aktien nach dem Nennbetrag der Aktie. Der gesetzliche Nennbetrag einer Aktie beläuft sich in der Bundesrepublik Deutschland auf mind. DM 5,- oder ein Vielfaches davon (§ 8 AktG). Entsprechend dem Aktienwert ist der Aktionär am Grundkapital, den Gewinnausschüttungen, Kapitalaufstockungen aus Gesellschaftsmitteln und am Liquidationserlös beteiligt; sein Anspruch auf Teilnahme an Kapitalerhöhungen bemißt sich ebenfalls nach dem Nennbetrag. Das Mitgliedschaftsrecht wird durch Stimmrecht in der Hauptversammlung repräsentiert. Letzteres kann an eine Bank oder an einen Dritten (Vollmachtstimmrecht) abgetreten werden. Ein Anspruch auf Gewinnausschüttungen (Dividenden) besteht nicht. Das Beteiligungsrecht macht die Aktie zu einem sogenannten Substanzwert im Gegensatz zu Schuldverschreibungen, die reine Nominalwertforderungen verbriefen. Aktien können auf den Namen oder den Inhaber lauten (§ 10 AktG). Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Zulassung von Stückaktien am 1. April 1998 wurden in Deutschland mit der Stückaktie auch unechte nennwertlose Aktien zugelassen.

Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist eine Unternehmensform, die im Aktiengesetz ihre besondere rechtliche Regelung erfährt. Ihr Grundkapital, das sich auf einen Mindestnennbetrag von 100.000.- DM (§ 7 AktG) belaufen muß, ist in einzelne Aktien aufgeteilt. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft findet sich in allen westlichen Industriestaaten, wenn auch einzelne Regelungen rechtlich modifiziert sind. Sie ist die typische Form der Kapitalgesellschaft. Durch sie wurden die finanziellen Leistungen zum Aufbau großer Industrie- und Handelsunternehmen ermöglicht. Die großen Publikumsgesellschaften verkörpern den Prototyp der Aktiengesellschaft. Eine Vielzahl von Aktionären ist mit oft kleinen und kleinsten Beträgen an einer AG beteiligt. Die Haftung beschränkt sich jeweils auf die Höhe des Aktienanteils, wodurch das Wesen der Aktiengesellschaft gekennzeichnet wird (§ 1 AktG). Die Organe der Aktiengesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Geleitet wird sie vom Vorstand, der durch den Aufsichtsrat bestellt wird, während letzterer von der Hauptversammlung, der Versammlung der Aktionäre, zu wählen ist. Beteiligungen an Aktiengesellschaften gehören zu den bevorzugten Formen der modernen Geldanlage; der Vorteil für den Aktionär liegt darin, daß er bei börsennotierten Aktiengesellschaften jederzeit die Aktie unter Einschaltung eines Kreditinstitutes an der Börse verkaufen kann.

Aktienindex
Die Deutsche Börse AG gibt börsentäglich Indexziffern der bei ihr festgestellten deutschen Aktienkurse (Kursindex) und des Umsatzes in diesen Aktien (Umsatzindex) bekannt. Darüber hinaus gibt es private Berechnungen der Presse (z. B. FAZ-lndex) und von Kreditinstituten. Seit 1988 wird der Deutsche Aktienindex (DAX) aus den Kursen von 30 börsennotierten Aktiengesellschaften berechnet. Der DAX, der während der Börsenzeit minütlich aktualisiert wird, ist um Kapitalveränderungen und Dividendenzahlungen bereinigt. Ziel von Aktienindizes ist, die aktuelle Börsentendenz verdichtet wiederzugeben und die langfristige Wertentwicklung eines fiktiven Portefeuilles zu dokumentieren. Entscheidend für die Aussagekraft von Aktienindices ist, wieviele Einzelwerte erfaßt sind und wie die Gewichtung vorgenommen wird. Zu den bekanntesten ausländischen Indizes gehören der Dow Jones-Index (USA), der Standard & Poor's 500, der Financial Times-Index (Großbritannien) und der Nikkei Index (Japan).

Aktionär
Der Inhaber von Aktien wird als Aktionär bezeichnet. Er besitzt bestimmte Mitgliedschaftsrechte, die im Aktiengesetz im einzelnen geregelt sind. Zu seinen wichtigsten Rechten zählen das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, das Stimmrecht und bestimmte Auskunftsrechte. Der Aktionär hat ferner Anspruch auf einen Anteil am Unternehmensgewinn, soweit dieser nicht nach Gesetz, Satzung (z.B. Pflicht zur Rücklagenbildung) oder durch HV-Beschluß von der Verteilung auf die Aktionäre ausgeschlossen ist. Einen direkten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat der Aktionär nicht. Er kann aber über bestimmte Fragen der Geschäftsführung vom Vorstand zu einer Mitentscheidung in der HV aufgefordert werden. Seine Mitgliedschaft erwirbt er durch Zeichnung oder Kauf der Aktien, durch Verkauf seiner Anteile gibt er sie auf. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur seine Einlage.

Aktivgeschäfte
Bankgeschäfte, die die Aktivseite der Bankbilanz betreffen, insbesondere Forderungen an Banken und an Kunden (z. B. Kredite).

Aktivum
Aktiva sind alle Vermögenswerte eines Unternehmens, die in der Bilanz den Verpflichtungen (Passiva) gegenübergestellt werden. Die Aktiva geben Auskunft über die Mittelverwendung des im Unternehmen investierten Kapitals.

Akzept
Gezogener Wechsel, der vom Bezogenen (dem Hauptschuldner) akzeptiert, das heißt angenommen worden ist. Dadurch tritt zu der Zahlungsanweisung eine Zahlungsverpflichtung des Bezogenen. Das Gegenstück zum Akzept ist die Tratte, die keine Unterschrift des Bezogenen enthält. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten des Akzeptes: Kurz- und Vollakzept, Teilakzept (der Bezogene verpflichtet sich nur für einen Teilbetrag des im Wechsel genannten Gesamtbetrages) und Avalakzept (Aval).

Allfinanz-Konzept
Die Kreditinstitute sind bestrebt, ihren Kunden über die herkömmlichen Bankleistungen hinaus weitere Finanzdienstleistungen anzubieten. Dieses Ziel erfüllt das Allfinanz-Konzept: danach können insbesondere Bauspar- und Versicherungsverträge über die Bankfiliale vermittelt werden; auch ein Immobilien-Vermittlungsservice gehört oft zum Leistungsumfang. Unter Berücksichtigung dieser Komponenten wird zudem verstärkt ein umfassendes Vermögens-Management angeboten. Die einzelnen "Produkte" werden jeweils von qualifizierten Bankmitarbeitern oder Außendienstmitarbeitern angeboten und vertrieben. Ob die zusätzlichen Leistungen von eigens für diesen Zweck gegründeten Tochterinstituten, von Beteiligungsunternehmen oder von Kooperationspartnern erbracht werden, hängt von der jeweiligen Allfinanzstrategie der einzelnen Bank ab.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Schriftlich vorformulierte Vertragsbedingungen, die die wichtigsten Teile der Geschäftsbeziehungen zwischen der Bank und ihren Kunden regeln. Bei Geschäftsaufnahme mit einem Kunden wird dieser - meist unter Beifügung eines Druckexemplars - ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen. Die AGB führen zu einer Vereinfachung des Geschäftsverkehrs, da auf diese Weise gleichartige Geschäftsvorfälle gegenüber allen Kunden nach einheitlichen Prinzipien durchgeführt werden.

Altersvorsorge-Sondervermögen
Neues Investmentfondsprodukt zur Altersvorsorge. Das bei einer Investmentgesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Kapital und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Dies muß von dem eigenen Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt gehalten werden und haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für Altersvorsorge-Sondervermögen gelten besondere Bedingungen: Investments überwiegend in Substanzwerten; Aktienanteil max. 75%; Anteile an offenen Immobilienfonds bzw. Direktbesitz-Immobilien max. 30%; Stille Beteiligungen max. 10%. Die Fondsgesellschaft hat folgende Angebote zu unterbreiten: Sparpläne und Auszahlungspläne für regelmäßige Zahlungen und die Möglichkeit einer Vermögensumschichtung vor Erreichen des Pensionsalters, spätestens nach drei Vierteln der Vertragslaufzeit.

American Depositary Receipt (ADR)
Von bedeutenden US-amerikanischen Banken ausgestellte handelbare Aktienzertifikate über bei ihnen hinterlegte nicht-amerikanische Aktien. ADR werden meist im Verhältnis 1:1 für 100 Stück Auslandsaktien, aber auch für weniger ausgestellt. Sie dienen zur Erleichterung, Verbilligung und Beschleunigung des Handels. Aufgrund bestimmter Börsenhandelsvorschriften lassen sich ausländische Aktien teilweise nur in solcher Form an den US-Börsen handeln.

American Stock Exchange (AMEX, ASE)
Neben der NYSE sehr bedeutende US-Wertpapierbörse. Sitz: New York. Sie befaßt sich hauptsächlich mit dem Handel von an der Hauptbörse nicht zugelassenen Wertpapieren. Häufig ist die Einführung der Aktien einer Gesellschaft an der AMEX die Vorstufe zur Zulassung an der NYSE.

American Style
s. Amerikanische Option

Amerikanische Option (American Style)
Kauf- oder Verkaufsoption (Option), die jederzeit während ihrer Laufzeit ausgeübt werden kann. Gegensatz: Europäische Option (European Style).

Am Geld
s. Parität

AMEX
Abk. für American Stock Exchange

Amtlicher Handel
(genauer: Amtliche Notierung) An den deutschen Wertpapierbörsen nimmt der amtliche Handel, auch amtlicher Markt genannt, den breitesten Raum ein. Für diesen Markt, auf den sich weit über 90% der gesamten Börsenumsätze konzentrieren, ist die Geschäftsführung unter Mitwirkung der amtlichen Makler oder die Maklerkammer verantwortlich. Die Einführung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung ist von der Einhaltung strenger Zulassungsvorschriften (Börsenzulassung) abhängig. Die in diesem Marktsegment ermittelten Kurse werden von öffentlich-rechtlichen Maklern festgestellt und sind amtlich.

Amtlicher Makler (Kursmakler)
Er wird auf Vorschlag der Geschäftsführung von der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Da er amtliche Kurse festzustellen hat, wird er auf seine Neutralität hin vereidigt. Das Börsengesetz schreibt vor, daß der amtliche Makler in den Wertpapieren, für die er amtliche Kurse feststellt, keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen darf. Er ist zu einem Ausgleich berechtigt. Für seine Tätigkeit erhält der amtliche Makler eine Provision, Courtage genannt.

Anfangskurs
Eröffnungskurs

Anleihe
Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Obligationen, Zerobonds. Langfristige Kreditaufnahmen am Kapitalmarkt durch den Staat, öffentliche Körperschaften, Grundkreditanstalten oder Wirtschaftsunternehmen. Zur Verbriefung der Anleiheforderungen werden Papiere mit festem oder variablem Zins und fester Laufzeit ausgegeben. Dabei handelt es sich um Festverzinsliche Wertpapiere. Die Zinsen werden in der Regel jährlich gezahlt. Der Gesamtbetrag einer Anleihe ist gestückelt in Teilbeträge (Teilschuldverschreibung). Der kleinste Teilbetrag ist DM 100,- . Der Verkauf erfolgt an jedermann über Banken und Sparkassen. Man unterscheidet: Öffentliche Anleihen (z. B. Bund, Bundespost, Bundesbahn, Länder, Städte), Industrieanleihen (auch Industrieobligationen genannt) und Anleihen von Hypothekenbanken oder öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten (z.B. Pfandbriefe und Kommunalobligationen).

Anleihebedingungen
Bedingungen, zu denen eine Anleihe begeben wird, insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Tilgung , Gesamtbetrag, Stückelung etc.

Annuität
Summe der jährlich auf ein Darlehen zu zahlenden Zins- und Tilgungsraten. Bei der Annuitätentilgung ist dieser Betrag über die gesamte Laufzeit des Darlehens konstant, wobei der Tilgungsanteil jährlich um die ersparten Zinsen wächst.

AR
Abk. für Aufsichtsrat

Arbeitnehmer-Sparzulage
Im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes wird Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen (VL-Sparvertrag) gewährt. Grundsätzlich darf das zu versteuernde Jahreseinkommen für Ledige nur bis zu 35.000 DM und für Verheiratete bis zu DM 70.000 betragen. Dann werden auf bestimmte Sparformen wie das Beteiligungs- (Wertpapier-) und Bausparen zusätzliche Zulagen in Höhe von z.B. 10% p.a. von Seiten des Staates gewährt. Die Sparzulage wird im Rahmen der Jahressteuererklärung beantragt.

Arbitrage
Geschäft zur Ausnutzung von Preis-, Kurs- oder Zinsunterschieden zum gleichen Zeitpunkt an verschiedenen Handelsplätzen durch Kauf in Märkten mit niedrigem und Verkauf in Märkten mit hohem Kurs. Je nach Art der Börsenwerte wird unterschieden nach Devisen-, Sorten-, Effekten-, Wechsel-, Edelmetall- und Warenarbitrage.

Arrangeur (Arranger)
Konsortialführer (Konsortium) bei Kreditsyndizierungen und Emissionen. Der Arrangeur ist für die Dokumentation und den Plazierungsmechanismus verantwortlich. Er ist dem Lead-Manager einer internationalen Anleihe vergleichbar.

ASE
Abk. für American Stock Exchange

Asiatische Option
Option, deren Basispreis nicht von vornherein festgelegt wird, sondern sich z. B. aus dem Durchschnitt der Marktpreise des Underlyings über eine bestimmte Periode bestimmt.

Ask Spread
s. Bid

Asset Backed Securities (ABS)
Haben zum Ziel, bisher nicht liquide Vermögensgegenstände in festverzinsliche, handelbare Wertpapiere zu transformieren. Als Sicherheit werden bestimmte Finanzaktiva eines Unternehmens (z.B. Forderungen aus Hypotheken, Konsumentenkrediten, Leasingverträgen etc.) in einen Forderungspool eingebracht, der von einer Finanzierungsgesellschaft treuhänderisch verwaltet wird. Der Cash flow der in Wertpapieren verbrieften Finanzaktiva wird für die Bedienung der Anleihegläubiger verwendet.

Asset-Swap
Zinsswap, durch den ein festverzinsliches Aktivum im Rahmen einer Bewertungseinheit in ein variabel verzinsliches Aktivum transformiert wird.

At-the-money
s. Parität am Geld

Aufgeld
Das Aufgeld gibt den Betrag an, um den der Bezug des Bezugswerts über den Optionsschein teurer ist als der Direkterwerb des Bezugswerts.

Auflassungsvormerkung
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sie gründet sich auf § 883 BGB und wird in der Regel in Grundstückskaufverträgen zugunsten des jeweiligen Käufers vereinbart. Falls andere Verfügungen nach Eintragung einer Vormerkung getroffen werden, so sind sie dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, falls sie den zu sichernden Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen. Daher kann der Eigentümer auch nicht mehr über das Grundstück verfügen. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.

Aufsichtsrat ( AR )
Die Mitglieder des AR einer Aktiengesellschaft werden von ihrer Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht satzungsmäßig oder als Arbeitnehmervertreter im Rahmen des Betriebsverfassungs-, des Mitbestimmungs-, oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes entsandt werden. Jeder AR hat aus mindestens 3 Personen zu bestehen; die Gesamtmitgliederzahl muß nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 immer durch drei teilbar sein. Ausnahmen gelten für Montangesellschaften sowie für Großunternehmen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976. Für die genaue Mitgliederzahl ist die Höhe des Grundkapitals ausschlaggebend; die Obergrenze liegt bei 21 Mitgliedern. Der AR wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der AR hat den Vorstand zu bestellen sowie Kontroll- und Überwachungsfunktionen auszuüben. In den Satzungen der Aktiengesellschaften wird regelmäßig festgehalten, welche Einzelgeschäfte der Zustimmung durch den AR oder seines Vorsitzenden bedürfen. AR-Mitglieder üben sehr häufig Beratungsaufgaben für die Gesellschaften aus. Gewöhnlich wird die Auswahl der Mitglieder unter diesem Aspekt vorgenommen.

Auftrag gültig bis auf Widerruf (good-till-cancelled)
Auftragsart im elektronischen Handelssytem Xetra. Aufträge, die solange im System verbleiben, bis sie entweder ausgeführt oder annulliert werden.

Aufzinsungspapier
Wertpapier, das zum Nennwert emittiert wird, das aber nicht laufend verzinst wird, sondern dessen Rückzahlungsbetrag neben dem Kapitalbetrag auch Zinsen und Zinseszinsen enthält. Die Rückzahlung erfolgt meist nach einer fest vereinbarten Laufzeit. Die Höhe des Zinssatzes wird zum Emissionszeitpunkt festgelegt. Gegenteil: Abzinsungspapier.

Aus dem Geld
s. Parität aus dem Geld

Ausgabeaufschlag
Beim Kauf von Investmentanteilen wird i.d.R. ein Ausgabeaufschlag zur Deckung der Vertriebskosten erhoben. Dieser Ausgabeaufschlag wird in Prozent des Rücknahmepreises ausgedrückt. Der Rücknahmepreis erhöht um den Ausgabeaufschlag ergibt den Ausgabepreis.

Ausgabepreis
Preis, zu dem Investmentgesellschaften in Deutschland ihre Investmentanteilscheine verkaufen. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Rücknahmepreis (Anteilpreis) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags.

Auskunftsrecht
Anspruch eines jeden Aktionärs auf Auskünfte durch die Verwaltung der Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist. Auskunftsort ist die Hauptversammlung. Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist lt. Aktiengesetz auskunftspflichtig über den wirtschaftlichen, finanziellen oder personellen Sachstand, soweit die Auskünfte zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung der Hauptversammlung erforderlich sind.

Auslandsanleihe
Wird am Kapitalmarkt eines bestimmten Emissionslandes von einem dort nicht ansässigen Unternehmen emittiert, lautet die Anleihe auf die Währung dieses Landes und wird im wesentlichen dort plaziert, gehandelt und börsennotiert. Die von ausländischen Schuldnern in Deutschland emittierten, auf Deutsche Mark lautenden Anleihen bezeichnet man als DM-Auslandsanleihen.

Auslaufmodell
Existierende DM-Emissionen werden nach Einführung des Euro bis zur Endfälligkeit auf DM-Basis weitergeführt. Dies bietet sich insbesondere bei illiquiden Anleihen an. Während Handel und Depotverwaltung weiterhin in DM erfolgen, werden Zins- und Kapitalfälligkeiten in Euro gebucht. Davon unberührt ist zunächst die Darstellung der Zahlungsströme in DM oder Euro gegenüber dem Kunden.

Auslosung
Form der Rückzahlung, Tilgung von Anleihen. Bei der Auslosung gibt es keinen einmaligen festen Rückzahlungstermin, sondern der Schuldner tilgt regelmäßig in Teilquoten, zumeist nach Ablauf mehrerer rückzahlungsfreier Jahre, jedoch noch innerhalb der Laufzeit. Die einzulösenden Nummern werden wie bei der Lotterie durch Ziehung ermittelt. Als Loskennzeichen werden meistens die Serienbuchstaben oder die Endziffern der Schuldverschreibungen benutzt.

Ausschüttungen
Sammelbezeichnung für Zahlungen wie Dividende, Bonus, Berichtigungsaktien, Gratisaktien u. dgl., die an die Anteilseigner einer Unternehmung ausgeschüttet werden. I.w.S. können auch Zinsen zu den Ausschüttungen gezählt werden.

Außerbörslicher Handel
Direkter Abschluß eines Wertpapiergeschäfts zwischen zwei Parteien ohne Einschaltung eines Maklers an einer Börse.

Außerbörslicher Wertpapierhandel
Freiverkehr

Ausübungsfrist
Zeitraum, während dessen ein Optionsschein ausgeübt werden kann (nur American Style). Mit Ablauf der Frist erlischt das Optionsrecht, und der Optionsschein verliert seinen Wert.

Ausübungstag
Tag, an dem ein Optionsscheininhaber sein Optionsrecht ausübt; bei European Style Optionsscheinen der einzige Tag, an dem das Optionsrecht ausgeübt werden kann.

Ausübungszeitpunkt
Zeitpunkt, zu dem ein Optionsschein während eines Bankarbeitstages spätestens ausgeübt werden kann.

Automatische Ausübung
Automatische Feststellung und Weiterleitung eines eventuellen positiven erzielbaren Differenzbetrags an den Inhaber des Optionsscheins am Ausübungstag (European Style) bzw. am letzten Tag der Ausübungsfrist (American Style); erfolgt nur, falls in den Optionsbedingungen so festgelegt.

Aval
Kredit, den ein Kreditinstitut durch Übernahme einer Bürgschaft, die sich auf die §§ 765ff. BGB stützt, oder Stellung einer Garantie gewährt. Das bedeutet, daß das Kreditinstitut keine liquiden Mittel, sondern die eigene Kreditwürdigkeit, sozusagen den guten Namen, zur Verfügung stellt. Bei Übernahme einer Bürgschaft verpflichtet sich die Bank, für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einem Dritten gegenüber einzustehen. Sie ist akzessorisch, das heißt streng an die zugrunde liegende Forderung gebunden. Bei einer Garantie verpflichtet sich die Bank einem Dritten gegenüber, für einen bestimmten künftigen Erfolg einzustehen. Sie ist abstrakt und daher nicht an die zugrunde liegende Forderung gebunden. Bei beiden Formen handelt es sich um Eventualverbindlichkeiten, die unter der Bilanz ausgewiesen werden.