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Ermittlung der Einkünfte

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Bei den Gewinneinkunftsarten

(Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit)

 

... gibt es zwei Möglichkeiten der Gewinnermittlung:

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
oder
Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Betriebsvermögensvergleich

"Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen." [§ 4(1) S. 1 EStG]

 

 

  Betriebsvermögen am Jahresende
- Betriebsvermögen am Jahresanfang

positive
Wirtschafts-
güter

Betriebs-
vermögen

 

= Veränderung des Eigenkapitals

 

+ Wert der Entnahmen
- Wert der Einlagen

negative
Wirtschafts-
güter

 

= Gewinn des Wirtschaftsjahres

 

- steuerfreie Einnahmen
+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

 

 

= steuerpflichtiger Gewinn

Erforderlich zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist eine Bilanz.
Hierbei kann es sich um eine eigenständige Steuerbilanz handeln; die Rechtsgrundlage bilden dabei ausschließlich steuerliche Gewinnermittlungsvorschriften.
Besteht die gesetzliche Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung, ist das Betriebsvermögen auszuweisen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist [§ 5(1) EStG]. Sofern nicht ausnahmsweise zwingende steuerliche Bestimmungen dem entgegenstehen, sind die in der Handelsbilanz geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für die Gewinnermittlung heranzuziehen.

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Für den Fall, daß keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht, legt § 4(3) Satz 1 EStG fest:

"Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen." [§ 4(3) S. 1 EStG]

 

  Summe der Betriebseinnahmen
- Summe der Betriebsausgaben

 

= Gewinn

 

Bei den Überschusseinkunftsarten ...

(Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG)

 

... werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. [§ 2 (2) EStG]

 

  Summe der Einnahmen
- Summe der Werbungskosten

 

= Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten 4 - 7 zufließen.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

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