Effektiver Jahreszinses nach PangV (1): Inhalt und Lösungsschritte
Der Preis für Kredite ist gemäß § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) als effektiver Jahreszins anzugeben:
"Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten
als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als
"effektiver Jahreszins" zu bezeichnen ...
Der anzugebende
Vomhundertsatz ... beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit
bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen
Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage
taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es
gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich.
Ist im Vertrag eine Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer preisbestimmender
Faktoren vorbehalten
..., sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden
preisbestimmenden Faktoren zugrundezulegen..."
Aus dieser quasi Rechenvorschrift des Gesetzgebers läßt sich eine Arbeitsanweisung zur Überprüfung der Richtigkeit eines angegebenen Effektivzinssatzes ableiten:
1. Schritt:
Stelle den Tilgungsplan der Bank auf.
Dieser ist gemäß
den vertraglich vereinbarten Modalitäten abzurechnen.
2. Schritt:
Stelle ein Vergleichskonto auf.
Dieses ist nach den Vorschriften
der PAngV mit Hilfe des angegebenen Effektivzinssatzes abzurechnen.
3. Schritt:
Vergleiche das Ergebnis beider Rechnungen.
Nur wenn beide
Rechnungen - durchgeführt nach unterschiedlichen Vorschriften
und mit unterschiedlichen Zinssätzen - zum gleichen Endergebnis
führen, ist der Effektivzinssatz korrekt angegeben worden.
Arbeiten Sie sich am besten in der folgenden Reihenfolge durch:
PangV (1): Inhalt und Lösungsschritte (auf dieser Seite befinden Sie sich)
PangV (2): Der Tilgungsplan der Bank
PAngV (3): Das Vergleichskonto nach PAngV
PAngV (4): Die Ermittlung des Effektivzinssatzes
PAngV (5): Eine mögliche Interpretation des Annuitätendarlehens