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Auflösung der gesetzlichen Rücklage oder der Kapitalrücklage

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Kapitalrücklage, die nach § 272 (2) Nr. 4 HGB gebildet wurde kann jederzeit und unbegrenzt aufgelöst werden.

 

 Gesetzliche Rücklage oder Kapitalrücklage nach § 272 (2) Nr. 1 - 3 HGB

... übersteigen zusammen nicht 10% (oder den satzungsmäßig bestimmten höhren Teil) des Grundkapitals

... übersteigen zusammen 10 % (oder den satzungsmäßig bestimmten höheren Teil) des Grundkapitals

Auflösung der Rücklage ist nur möglich zur Verwendung für

Auflösung des übersteigenden Betrages der Rücklagen ist nur möglich zur Verwendung für

  • Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit dieser nicht
    • durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist oder
    • durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann 
  • Ausgleich eines Jahresfehlbetrages,
    • soweit dieser nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist und
    • soweit nicht gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Ausschüttung verwendet werden
  • Ausgleich eines Verlustvortrages, soweit dieser nicht
    • durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist oder
    • durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.
  • Ausgleich eines Verlustvortrages,
    • soweit dieser nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und
    • soweit nicht gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Ausschüttung verwendet werden

 

  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

 vgl § 150 (3) AktG

vgl § 150 (4) AktG

 

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