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Bilanzierungsfähigkeit

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Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

Es ist zunächst zu prüfen, ob sich das betreffende Objekt einer der folgenden Kategorien zuordnen läßt. Von den konkreten Umständen des Einzelfalls wird abstrahiert.

In der Handelsbilanz

Vermögensgegenstände

Eigenkapital
Schulden
(Verbindlichkeiten, Rückstellungen)

In der Steuerbilanz

positives Wirtschaftsgut

negatives Wirtschaftsgut
Betriebsvermögen

In Handels- und Steuerbilanz

Posten der Rechnungsabgrenzung
latente Steuern

Eine handelsrechtliche gesetzliche Definition des Vermögensgegenstandes existiert nicht.

 Steuerrechtlich handelt es sich bei einem postiven Wirtschaftsgut um

Negative (passive) Wirtschaftsgüter sind

Konkrete Bilanzierungsfähigkeit

Kann die Frage nach der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit bejaht werden, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob auch im konkreten Fall Bilanzierungsfähigkeit vorliegt.
Das ist nur dann gegeben, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt werden:

Bilanzansatz-Entscheidung im HGB-Abschluss

Bilanzansatz-Entscheidung nach HGB

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