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Bilanzierung dem Grund nach

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Welche Vermögensgegenstände bzw. Schulden ...

"Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungs-
posten ... zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist." [§ 246 HGB]

Für alle Vermögensgegenstände und Schulden besteht grundsätzlich eine Bilanzierungspflicht. Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte sind nur dann gegeben, wenn es sich ausdrücklich aus besonderen Vorschriften ergibt.

 

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