Handelsrechtliche Wertansätze für Vermögensgegenstände
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Vermögensgegenstände |
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Höchstmöglicher
Wertansatz: |
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Anlagegegenstände |
Umlaufgegenstände |
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abnutzbar |
nicht abnutzbar |
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§ 253 (3) HGB:
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§ 253 (4) HGB: Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert |
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GWG-Regelungen Bis 31.12.2007 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs-/ Herstellungskosten von nicht mehr als 410 € bestand ein Wahlrecht: Aktivierung und Abschreibung über die betriebsgwöhnliche Nutzungsdauer oder vollständig als Aufwand im Anschaffungs-/Herstellungsjahr erfassen.
Ab 2008 Wirtschaftsgüter mit AHK über 150 €, aber nicht mehr als 1.000 € mussten in einem jahres- bezogenen Sammelpool gesammelt und dieser Pool über 5 Jahre aufgelöst werden.
Ab 2010 gelten für Gewinn- einkunftarten die folgenden Wahlrechte: Wirtschaftsgüter mit Wert von bis 410 € netto werden sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht und Wirtschaftsgüter über 410 € netto werden aktiviert und über die betriebsgwöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben oder Wirtschaftsgüter mit AHK über 150 € bis 1.000 € werden in den Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben. Dann besteht für Wirtschaftsgüter mit AHK bis 150 € ein Wahlrecht, diese als Sofortaufwand zu berücksichtigen oder sie über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
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Bewertungsvereinfachungsverfahren bei Vorratsvermögen: Festbewertung v. Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen [§240 (3) HGB] Gruppenbewertung
(einfach gewogener oder gleitend gewogener Durchschnitt Sammelbewertung
(Verbrauchfolgeverfahren Fifo oder Lifo) |
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