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Anlagevermögen: bewegliche und unbewegliche Sachanlagen

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Materielle abnutzbare Anlagen (abnutzbare Sachanlagen) lassen sich unterscheiden in

unbewegliche

bewegliche

  • Gebäude,
  • selbständig bewertbare Gebäudeteile (mit Ausnahme der Betriebsvorrichtungen),
  • abnutzbare Bestandteile des Grund und Bodens.
  • Maschinen, maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen,
  • Geschäftseinrichtungsgegenstände,
  • Werkzeuge,
  • Schiffe.

Betriebsvorrichtungen sind Anlagegegenstände, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Sie sind auch dann bewegliche Anlagegegenstände, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks i.S. von § 94 BGB sind.

Gebäude ist ein Bauwerk mit folgenden Merkmalen:

  1. Feste Verbindung mit Grund und Boden
    Mindestvoraussetzung: Fundament. Besondere Haltevorrichtungen zwischen Bauwerk und Fundament sind nicht erforderlich.
  2. Beständigkeit
    Errichtung ist nicht zeitlich beschränkt. Ob ein Bauwerk beständig ist, richtet sich nach seiner objektiven Beschaffenheit (nicht nach der subjektiven Absicht).
  3. Standfestigkeit
    Das Bauwerk kann aus eigener Kraft stehen. Es ist so gebaut, dass es bei Entfernung der als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Teile des Bauwerks nicht einstürzt.
  4. Schutz gegen Witterungseinflüsse
    Das Bauwerk umschließt einen Raum und bietet dadurch Schutz gegen Witterung. Ein teilweiser Schutz genügt. Es sind nicht Außenwände nach allen Seiten erforderlich.
  5. Eignung zum Aufenthalt von Menschen
    Das Bauwerk kann durch normale Eingänge betreten werden und Menschen können sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten.

 

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