Stimmrechtsanteile

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Gemäß § 290 (2) Nr. 1 HGB ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, wenn ihr bei einem Tochterunternehmen die Mehrheit des Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.

Das Grundkapital der D-AG ist in Aktien zerlegt, die jeweils ein Stimmrecht verbriefen.
Die Aktien der D-AG werden entsprechend den aufgeführten prozentualen Verhältnissen
von drei Kapitalgesellschaften (alle mit Sitz im Inland) gehalten:
A-AG %    
B-AG %    
C-AG %    
Die D-AG hält %  der eigenen Aktien.
         

Ermitteln Sie den der jeweiligen Gesellschaft zuzurechnenden Stimmrechtsanteil

(auf zwei Nachkommastellen gerundet).

A-AG % P. (von 25 P.)
B-AG % P. (von 25 P.)
C-AG % P. (von 25 P.)
Welche Gesellschaft ist gem. § 290 (2) Nr. 1 HGB

zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet?

    P. (von 25 P.)

Insgesamt erreicht:

P. (von 100 P.)