Anlagevermögen: Abgrenzung zum Umlaufvermögen
§
247 Abs. 2 HGB:
Beim Anlagevermögen sind nur die
Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd
dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Anlagegenstände |
Umlaufgegenstände |
Mehrmalnutzung
durch Gebrauch; |
Einmalnutzung durch
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Gebrauchsgüter |
Verbrauchsgüter |
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