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Handelsrechtliche  Wertansätze für Vermögensgegenstände

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Bewertungsmaßstäbe

Vermögensgegenstände

Höchstmöglicher Wertansatz:
link Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen [§ 253 (1) HGB]

 

Anlagegegenstände

Umlaufgegenstände

abnutzbar

nicht abnutzbar

 

 

 

planmäßige Abschreibung 

 

 

 

  

 

außerplanmäßige Abschreibung

  • im Falle einer nur vorübergehenden Wertminderung darf auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden (Wahlrecht)
    Bei Kapitalgesellschaften nur zulässig bei Finanzanlagen
    [§ 279 (1) HGB]
  • Im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung muss auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden (Gebot)
  • niedrigerer Börsen- oder Marktpreis (Gebot)
  • niedrigerer Stichtagswert (Gebot)
  • niedrigerer Wert, um Änderungen bei Wertschwankungen zu vermeiden (Wahlrecht)

  

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) dürfen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden [§ 6 (2) EStG].
Voraussetzungen:

 

Bewertung von Vorräten (Durchschnittsverfahren, Verbrauchsfolgeverfahren)

- bewegliches abnutzbares Anlagevermögen
(hierzu gehören keine immateriellen Wirtschaftsgüter;
Ausnahme: Standard-Anwender-Software ("Trivialprogramme"))

- zu einer selbständigen Nutzung fähig,

- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne MWSt) übersteigen nicht 410 Euro,

- sie sind aus einem besonderen Verzeichnis oder aus der Buchführung ersichtlich.

 

Ab 2008 gelten für die Behandlung von GWG
link neue Regeln!

 

 

 

Niedrigerer Wert aufgrund einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung (Wahlrecht - § 254 HGB)
Bei Kapitalgesellschaften nur zulässig, wenn das Steuerrecht die Anerkennung dieser Abschreibung bei der steuerlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass sie sich aus der Bilanz ergibt [§ 279 (2) HGB]
Die nur auf steuerrechtlicher Basis beruhende Abschreibung kann handelsbilanziell auch durch Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil vorgenommen werden [§§ 247, 281 (1) HGB]

 

Zusätzliche Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (Wahlrecht)
Für Kapitalgesellschaften verboten ![§279 (1) HGB]

 

Beibehaltung eines niedrigeren Wertes, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (Wahlrecht)
Für Kapitalgesellschaften gilt dies nur dann, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird [§ 280 (2) HGB].
Sonst gilt für Kapitalgesellschaften das Wertaufholungsgebot [§ 280 (1) HGB].

 

 

 

 

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