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 Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen: degressive AfA [§ 7 (2) EStG]

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 Anwendungsbereich

nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
nur Gewinneinkunfsarten (Einkunftsarten 1-3)

Bemessungsgrundlage

im 1. Jahr: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
in den Folgejahren: Restbuchwert

Afa-Satz

jährlicher AfA-Betrag

 

Bei Anschaffung nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 darf der AfA-Satz höchstens das Dreifache des linearen Afa-Satzes betragen und 30% nicht übersteigen
(geändert durch Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung).

Bei Anschaffung nach dem 31.12.2007 ubd vor dem 01.01.2009 war die degressive Abschreibung nicht mehr statthaft.

Bei Anschaffung nach dem 31. 12. 2008 und vor dem 1.1. 2011 darf der AfA-Satz höchstens das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Das trifft allerdings nur für Wirtschaftgüter zu, deren Nettopreise über 1.000 EUR betragen (bis 150 EUR : GWG-Regeln, über 150 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR: Sammelposten).

 

Beispiel:

Anschaffungskosten 50.000,00 Euro Anfang 2001
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre

Jahr

AfA-Satz

AfA-Betrag

Restbuchwert

31.12.2001

degr. 20 %

10.000,00 Euro

40.000,00 Euro

31.12.2002

degr. 20 %

8.000,00 Euro

32.000,00 Euro

31.12.2003

degr. 20 %

6.400,00 Euro

25.600,00 Euro

31.12.2004

degr. 20 %

5.120,00 Euro

20.480,00 Euro

31.12.2005

linear 100 %

20.479,00 Euro

1,00 Euro

 Der Übergang von der degressiven zur linearen AfA ist gestattet.

Bei Anschaffung/Herstellung/Veräußerung im Verlaufe des Wirtschaftsjahres ist zeitanteilig abzuschreiben.

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