Jahresabschluss der Kreditinstitute
Nach § 340 a HGB haben Kreditinstitute - unabhängig von ihrer Rechtsform - den Jahresabschluss und den Lagebericht grundsätzlich nach den für grosse Kapitalgesellschaften geltenden HGB-Vorschriften aufzustellen (d.h. nach §§ 264 - 289 HGB).
Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung gelten nur, wenn sie in den §§ 340 bis 340 o HGB ("Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute") ausdrücklich festgelegt werden.
Teil dieser Ausnahmeregelungen ist es, daß die HGB-Vorschriften zur Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB) und der GuV-Rechnung (§ 275 HGB) durch die Bestimmungen der "Rechnungslegungsverordnung für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute" (RechKredV) ersetzt werden.
Zunächst also etwas Material zu allgemeinen Grundlagen der Bilanzierung, die auch für die externe Rechnungslegung der Kreditinstiute relevant sind, sowie zu speziellen gesetzlichen Grundlagen des Jahresabschlusses der Kreditinstitute.
Einführung in Grundfragen des Jahresabschlusses
Verschaffen Sie sich hier insbesondere darüber Klarheit, welche Vorschriften des HGB
für Kreditinstitute aufgehoben bzw. spezifiziert wurden.
Bestandteile des Jahresabschlusses,
Aufstellungs-, Prüfungs-, Feststellungs-, Offenlegungspflichten
RechKredV
Formblatt 1 (Gliederung der Bilanz)
Formblatt 1 (Gliederung der Bilanz) als pdf-Datei
Formblatt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung in Kontenform)
Formblatt 3 (Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform)
Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens gelten unterschiedliche Bewertungsprinzipien - auch bei Kreditinstituten. Deshalb ist zunächst eine Zuordnung der Vermögensgegenstände unter Bewertungsgesichtspunkten erforderlich.
Einteilung der Vermögensgegenstände für Bewertungszwecke
bilanzielle Riskovorsorge der Kreditinstitute
stille Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken
Fonds für allgemeine Bankrisiken
|
|
|